Allgemeine Geschäftsbedingungen
Streambau GbR · Version 1.0 — Mai 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der Streambau GbR, Kulenkampffallee 115, 28213 Bremen (nachfolgend „Streambau"), gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen, die Streambau gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber") erbringt.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Streambau stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3 Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf, sofern Streambau nicht ausdrücklich auf neuere Fassungen hinweist.
§ 2 Leistungsgegenstand
2.1 Streambau entwickelt und betreibt KI-gestützte Workflows und Automatisierungslösungen für Geschäftsprozesse. Das Leistungsangebot umfasst insbesondere:
- Analyse, Konzeption und Beratung zu Prozessautomatisierungen;
- Entwicklung und Implementierung von Workflows (insbesondere auf Basis von n8n, Programmiersprachen und REST-APIs);
- Integration von KI-Agenten und großen Sprachmodellen (LLMs);
- Hosting und technischer Betrieb von Automatisierungslösungen auf Streambau-Infrastruktur;
- Schulungen und Erstellung von Dokumentationen;
- Laufende Betreuung und Support im Rahmen von Retainer-Verträgen.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung (nachfolgend „Leistungsschein"), welcher als wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Vertrags gilt. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden gesondert beauftragt und vergütet.
§ 3 Vertragsschluss
3.1 Angebote von Streambau sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch Streambau oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
3.3 Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Streambau alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, System- und API-Zugänge, Materialien sowie Entscheidungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Auftraggeber benennt einen festen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis, der für die gesamte Projektdauer erreichbar ist.
4.3 Verzögerungen, die auf unterlassene oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Termine entsprechend. Streambau ist berechtigt, den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand nach tatsächlichem Zeitaufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
4.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Überlassung aller übermittelten Daten, Zugänge und Materialien berechtigt ist und dass die Überlassung keine Rechte Dritter verletzt.
4.5 Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der durch Streambau automatisierten Prozesse, insbesondere in Bezug auf Datenschutzrecht, Branchenregulierung und Compliance-Vorgaben.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Es gelten die im Angebot oder Leistungsschein ausgewiesenen Vergütungen. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
5.3 Bei Zahlungsverzug ist Streambau berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.4 Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.5 Bei Projekten mit einem Nettowert ab 5.000 € ist Streambau berechtigt, eine Anzahlung von 30 % des Auftragswertes bei Vertragsschluss zu verlangen. Weitere Teilzahlungen können meilensteinbezogen im Leistungsschein vereinbart werden.
5.6 Retainer-Vergütungen sind monatlich im Voraus zu entrichten, jeweils zum Ersten des laufenden Monats. Kommt der Auftraggeber mit zwei oder mehr Monatsvergütungen in Verzug, ist Streambau berechtigt, laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
§ 6 Projektabwicklung und Abnahme
6.1 Streambau erbringt Entwicklungs- und Implementierungsleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach bestem Wissen und Gewissen.
6.2 Vereinbarte Termine sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine bezeichnet, unverbindliche Richtwerte.
6.3 Nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands stellt Streambau diesen dem Auftraggeber zur Abnahme bereit. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn:
- der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich schriftlich erklärt, oder
- der Auftraggeber den Leistungsgegenstand produktiv nutzt, oder
- der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe schriftlich begründete, konkret beschriebene Mängel rügt.
6.4 Unwesentliche Mängel, die die Nutzbarkeit des Leistungsgegenstands nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken und von Streambau nachzubessern.
6.5 Wesentliche Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang während der Projektlaufzeit (Change Requests) sind schriftlich zu vereinbaren und können gesondert berechnet werden. Streambau erstellt auf Anfrage ein Änderungsangebot innerhalb von 5 Werktagen.
§ 7 Retainer und laufende Betreuungsleistungen
7.1 Retainer-Verträge umfassen ein vereinbartes monatliches Kontingent an Leistungsstunden für Wartung, Weiterentwicklung, Anpassungen und Support.
7.2 Nicht in Anspruch genommene Stunden eines Monats verfallen ersatzlos zum Monatsende. Eine Übertragung von Stundenguthaben in den Folgemonat ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich.
7.3 Überschreitungen des monatlichen Stundenkontingents werden zum vereinbarten Stundensatz gesondert abgerechnet. Streambau weist den Auftraggeber bei erkennbarer bevorstehender Überschreitung proaktiv hin.
7.4 Retainer-Verträge haben eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten ab Vertragsschluss. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängern sie sich automatisch um jeweils einen (1) Monat, sofern sie nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende von einer Partei schriftlich gekündigt werden.
7.5 Die Reaktionszeit im Rahmen des Retainers beträgt an Werktagen (Mo–Fr, 9–18 Uhr) in der Regel 24 Stunden für nicht-kritische Anfragen. Für kritische Produktionsausfälle gelten ggf. abweichende, im Leistungsschein vereinbarte SLA-Parameter.
§ 8 Hosting-Leistungen und Verfügbarkeit
8.1 Soweit Streambau Hosting-Leistungen erbringt, werden diese auf Infrastruktur eines EU-ansässigen Rechenzentrumsbetreibers bereitgestellt. Streambau sorgt dafür, dass alle verarbeiteten personenbezogenen Daten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gespeichert bleiben.
8.2 Streambau bemüht sich um eine monatliche Systemverfügbarkeit von 99 %, bezogen auf den Kalendermonat. Ausgenommen sind:
- Angekündigte Wartungsfenster (maximal 4 Stunden pro Monat; Ankündigung 24 Stunden vorab);
- Nicht angekündigte Notfallwartungen aus Gründen der IT-Sicherheit;
- Ausfälle infolge höherer Gewalt gemäß § 14 dieser AGB;
- Ausfälle auf Seiten von Drittanbieter-Diensten (z.B. Cloud-Infrastruktur, KI-APIs).
8.3 Streambau ist berechtigt, den Zugang zu gehosteten Diensten vorübergehend zu unterbrechen, wenn dies zur Abwehr sicherheitsrelevanter Bedrohungen notwendig ist oder wenn der Auftraggeber mit mindestens zwei Monatsvergütungen in Zahlungsverzug ist.
8.4 Datensicherung: Streambau erstellt täglich automatisierte Sicherungskopien der verwalteten Systeme mit einer Aufbewahrungsdauer von mindestens 7 Tagen. Eine Garantie für vollständige Datenwiederherstellung wird nicht übernommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, selbst regelmäßig Datensicherungen vorzunehmen.
8.5 Bei Vertragsende stellt Streambau dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage sämtliche Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung. Im Anschluss ist Streambau berechtigt und verpflichtet, alle Daten des Auftraggebers unwiderruflich zu löschen.
§ 9 Urheberrecht und Nutzungsrechte
9.1 Alle von Streambau im Rahmen des Vertrags erstellten Werke — insbesondere Quellcode, Workflows, Konfigurationen, Konzepte und Dokumentationen — sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt bei Streambau.
9.2 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt Streambau dem Auftraggeber ein einfaches (nicht-exklusives), nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den im Leistungsschein definierten Verwendungszweck ein. Eine Unterlizenzierung an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Streambau nicht gestattet.
9.3 Streambau ist berechtigt, allgemeine Codebausteine, Frameworks, Bibliotheken und Methoden, die nicht projektspezifisch für den Auftraggeber entwickelt wurden, auch in anderen Projekten weiterzuverwenden.
9.4 Jede Partei behält alle Rechte an ihren vorbestehenden geistigen Eigentumsrechten (Background-IP), die vor oder unabhängig vom jeweiligen Vertrag entstanden sind. Keine Partei erhält durch diesen Vertrag Rechte an der Background-IP der anderen Partei, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
9.5 Streambau ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich sowie das Projektergebnis als Referenz in eigenen Marketingmaterialien zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
§ 10 Einsatz von Drittanbieter-Diensten und KI-Technologien
10.1 Streambau setzt im Rahmen seiner Leistungen ggf. Dienste von Drittanbietern ein (u.a. n8n, HubSpot, OpenAI, Anthropic, Hetzner sowie weitere Cloud-Dienste). Streambau wählt diese Anbieter sorgfältig aus und schließt, soweit erforderlich, entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge ab.
10.2 Streambau übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit, Qualität oder Leistungsfähigkeit von Drittanbieter-Diensten. Änderungen in Drittanbieter-Diensten, die eine Anpassung der entwickelten Lösung erforderlich machen, werden als gesonderter Leistungsauftrag beauftragt und vergütet.
10.3 Beim Einsatz von KI-Sprachmodellen (Large Language Models) weist Streambau ausdrücklich darauf hin, dass die Ausgaben dieser Modelle probabilistischer Natur sind. Streambau übernimmt keine Garantie für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit KI-generierter Inhalte. Der Auftraggeber ist für die sachliche und rechtliche Prüfung aller KI-generierten Ausgaben selbst verantwortlich.
10.4 Soweit für den Betrieb notwendige Drittanbieter-Verträge (z.B. API-Zugänge, SaaS-Lizenzen) auf den Auftraggeber lauten sollen, obliegen deren Beschaffung, Abschluss und laufende Finanzierung dem Auftraggeber. Streambau kann insoweit beratend unterstützen.
§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
11.1 Beide Parteien verpflichten sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
11.2 Soweit Streambau im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der AVV ist integraler Bestandteil des Vertrags und bedarf der Schriftform.
11.3 Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der automatisierten Prozesse verarbeitet werden. Er stellt sicher, dass für alle von Streambau durchgeführten Datenverarbeitungen eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegt.
Hinweis: Streambau stellt Auftraggebern auf Anfrage eine Vorlage für den Auftragsverarbeitungsvertrag zur Verfügung.
§ 12 Geheimhaltung
12.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen.
12.2 Als vertraulich gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Konzepte und Architekturen, Kundendaten, Preisangaben sowie sonstige ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete oder nach den Umständen erkennbar vertrauliche Informationen.
12.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, (b) der empfangenden Partei vor Vertragsschluss ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig bekannt waren, oder (c) von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig mitgeteilt wurden.
12.4 Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer des Vertragsverhältnisses und drei (3) Jahre nach dessen Beendigung fort.
12.5 Streambau ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Subunternehmer einzusetzen. Diese werden auf entsprechende Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Streambau haftet für deren Einhaltung wie für eigenes Verschulden.
§ 13 Gewährleistung
13.1 Streambau gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die im Leistungsschein vereinbarten Eigenschaften aufweisen.
13.2 Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich und mit konkreter Fehlerbeschreibung anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Abnahme zu rügen. Bei verspäteter Rüge erlöschen Gewährleistungsansprüche für den betreffenden Mangel.
13.3 Streambau hat bei berechtigter Mängelrüge das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist die Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder wird sie von Streambau ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder, sofern der Mangel nicht unwesentlich ist, vom Vertrag zurücktreten.
13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme des Leistungsgegenstands.
13.5 Kein Gewährleistungsanspruch besteht für Mängel, die zurückzuführen sind auf: unsachgemäße Nutzung oder eigenmächtige Änderungen durch den Auftraggeber, Inkompatibilitäten mit vom Auftraggeber eingesetzter Soft- oder Hardware, Änderungen in Drittanbieter-Diensten, normale Abnutzung oder externe Einflüsse.
§ 14 Haftungsbeschränkung
14.1 Streambau haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Streambau nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal auf die im betreffenden Vertragsjahr vom Auftraggeber entrichtete Nettovergütung, insgesamt jedoch höchstens auf 50.000 €.
14.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
14.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für arglistig verschwiegene Mängel sowie soweit zwingende gesetzliche Regelungen anderes bestimmen.
14.5 Höhere Gewalt: Streambau ist von der Leistungs- und Haftungspflicht befreit bei unvorhersehbaren, außerhalb seiner Kontrolle liegenden Ereignissen, die die Leistungserbringung unmöglich machen oder wesentlich erschweren — insbesondere bei Naturkatastrophen, behördlichen Maßnahmen, Pandemien, Infrastrukturausfällen Dritter oder Ausfällen von Drittanbieter-APIs. Streambau wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und sich nach Kräften bemühen, die Leistung schnellstmöglich wieder aufzunehmen.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
15.1 Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und Begleichung der Vergütung.
15.2 Retainer-Verträge haben eine Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten ab Vertragsschluss. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängern sie sich automatisch um jeweils einen (1) Monat, sofern sie nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende von einer Partei schriftlich gekündigt werden.
15.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Streambau insbesondere vor, wenn:
- der Auftraggeber mit zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Monatsvergütungen in Verzug ist;
- eine Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt und dieser Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von 14 Werktagen abgestellt wird;
- über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
15.4 Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch Streambau sind alle bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Streambau ist berechtigt, den Zugang zu gehosteten Systemen mit sofortiger Wirkung zu sperren. Die Datenmigration gemäß § 8 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.
15.5 Wird ein Projektvertrag durch den Auftraggeber vorzeitig beendet, hat Streambau Anspruch auf Vergütung der bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen. Darüber hinaus kann Streambau eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % der noch nicht erbrachten Restleistungen geltend machen, sofern keine ersparten Aufwendungen nachzuweisen sind.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1 Für alle Verträge mit Streambau gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit Streambau ist Bremen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
16.4 Streambau ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen zu ändern. Der Auftraggeber wird über Änderungen schriftlich oder per E-Mail informiert. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf dieses Recht wird Streambau in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Bei fristgerechtem Widerspruch tritt die Änderung für bestehende Verträge nicht in Kraft.